Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung wird in Deutschland strafrechtlich im § 108e des Strafgesetzbuches geregelt.

Das bereits 2008 erstellte Gutachten “Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption” des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages offenbart gravierende Defizite dieses Paragrafen:

§ 108e StGB habe lediglich „Alibi-Charakter“ und stelle ein typisches „Placebo-Gesetz“ dar, das ein konsequentes Einschreiten des Gesetzgebers in Fällen der Abgeordnetenbestechung lediglich suggeriere, die Parlamentarier selbst jedoch in der Praxis nicht in Gefahr bringe.

Bereits 2005 trat die UN-Konvention gegen Korruption in Kraft. Dieses internationale Übereinkommen beinhaltet das Verhüten, das Ermitteln sowie das strafrechtliche Verfolgen von Korruption sowie das Einfrieren, die Beschlagnahme und das Einziehen von Vermögen aus Straftaten.

Mit Hilfe von Präventionsmaßnahmen, wie Verhaltenskodizes für Beamte, objektive Kriterien bei der Einstellung und Beförderung von Beamten und für die öffentliche Auftragsvergabe, Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und im Privatsektor sowie dem Beteiligen von Bürgergesellschaft soll die Korruption wirksam bekämpft werden.

Bislang haben 161 Staaten diese Übereinkunft ratifiziert. Deutschland jedoch nicht und befindet sich somit in einer fragwürdigen Gesellschaft mit Japan, Myanmar, Sudan, Saudi-Arabien, Nordkorea und Syrien, die vom internationalen Standard noch weit entfernt sind.

Aus diesem Grund wundert es mich nicht, dass

Deutschland hinsichtlich der Weite der Korruptionsstrafbarkeit von Abgeordneten unter den Schlusslichtern eingeordnet…

wird.

Herr Prof. Dr. Schöler, Leiter der Abteilung W Wissenschaft und Außenbeziehungen, hat im übrigen netzpolitik.org zum Depublizieren dieses Gutachtens aufgefordert. Offenbar hat er nicht mit dem Streisand-Effekt gerechnet.