Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung wird in Deutschland strafrechtlich im § 108e des Strafgesetzbuches geregelt.

Das bereits 2008 erstellte Gutachten “Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption” des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages offenbart gravierende Defizite dieses Paragrafen:

§ 108e StGB habe lediglich „Alibi-Charakter“ und stelle ein typisches „Placebo-Gesetz“ dar, das ein konsequentes Einschreiten des Gesetzgebers in Fällen der Abgeordnetenbestechung lediglich suggeriere, die Parlamentarier selbst jedoch in der Praxis nicht in Gefahr bringe.

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