Mit Graffiti besprühte S-Bahn in Dortmund

Auch wenn es Sprayer gibt, die über eine künstlerische Ader verfügen, wie der Beitrag “Bart und Nelson on rail” beweist, sollte dennoch jedem klar sein, dass Graffitis, Scratching oder Etching kein Kavaliersdelikt, sondern eine Sachbeschädigung darstellt und auch als solche geahndet wird.

Falls nicht, dann möchte ich hier den § 303 StGB zitieren:

Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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